TURNVEREIN LIEBENBURG 2004 e.V.

Satzung des Turnvereins Liebenburg

§ 1 Name, Sitz und Struktur des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Liebenburg 2004 e.V.“ und hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Namborn.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes St. Wendel einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“

3. Der Verein ist Mitglied des Turngaues Blies im Saarländischen Turnerbund.

4. Darüber hinaus kann er sich anderen Fachverbänden des Landessportverbandes des Saarlandes anschließen, soweit dies dem Vereinsinteresse dienlich ist. Über einen solchen Beitritt oder Austritt entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Der Verein kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse zweckmäßig erscheinen lassen, eine Zusammenarbeit oder Bindung mit anderen Vereinen, Verbänden oder Institutionen -ausgenommen politischen Parteien- eingehen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Turnsportes in all seiner Vielfältigkeit. Der Vereinszweck wird insbesondere durch sportliche Breitenarbeit mit Kindern, Jungendlichen und Erwachsenen erreicht, aus der sich ein gesundes Leistungsniveau entwickeln soll. Dazu gehört die Zusammenarbeit mit Schule und Elternhaus. Das Seniorenturnen, der Gesundheitssport, sowie die Förderung und Durchführung von Freizeitmaßnahmen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sind neben der Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Teilnahme an Wettkämpfen wesentliche Aufgabenbereiche.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (A.O.). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgenommen hiervon sind nebenberufliche Tätigkeiten im Dienste oder Auftrag des Vereins im Sinnedes § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetzes.Es darf keine Person durch Ausgaben,die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Personen und juristische Person werden. Natürliche Personen, die noch nicht voll geschäftsfähig sind, bedürfen zur Mitgliedschaft der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft in dem Verein entscheidet der Vorstand.

2. Das Ergebnis der Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben; bei einer Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht notwendig. Über einen ablehnend entschiedenen Aufnahmeantrag hat der Antragsteller das Recht, Widerspruch beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Widerspruch ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.

3. Jedem neu aufgenommen Mitglied ist eine Abschrift der zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Vereinssatzung auszuhändigen.

4. Mitglieder des Vereins sind:
a) voll geschäftsfähig Personen (ab 18 Jahre)
b) Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)
c) Kinder (unter 14 Jahre)
d) Juristische Personen

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf dem Aufnahmeantrag gewünschten Datum. Sie wird mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrages für den Aufnahmemonat rechtswirksam. Zeiten der Mitgliedschaft bei anderen Turnvereinen des Saarländischen Turnerbundes bzw. des Dt. Turnerbundes werden bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung angerechnet.

6. Mitgliederehrung erfolgen bei:
a) 10 Jahre Mitgliedschaft - Urkunde
b) 25 Jahre Mitgliedschaft - Urkunde, Silberne Vereinsnadel
c) 40 Jahre Mitgliedschaft - Urkunde, Goldene Vereinsnadel

7. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund besonderer Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag aus dem Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenübereinem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als 6 Monate mit seinem fälligen Mitgliedsbeitrag in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise ruhen lassen.
b) bei grobem und wiederholten Verstoß gegen diese Satzung oder die Satzungen des Turngaues oder des Saarländischen Turnerbundes.
c) das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, massives unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten zeigt.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und ist dem betreffenden Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuladen. Erfolgt keine Einladung zur Mitgliederversammlung, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Der Beitrag ist ausschließlich bargeldlos zu leisten.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; freiwillige Beitragszahlungen sind jedoch möglich.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und ab vollendetem 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben in allen Versammlungen Rederecht.

2. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand und/ oder die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vom Verein angemieteten Übungsstätten unter Beachtung der Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnung zu nutzen.

4. Die nach § 6, Abs. 1, Satz 1 stimmberechtigten Mitglieder wählen den Vorstand gem.§ 9, Abs. 1 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und den Vorstand bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder auf zuheben.
2. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, hat jährlich mindestens zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Fristvon mindestens 14 Tagen durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde einzuladen.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

4. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nach § 6, Abs. 1 unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorsitzende hat diese außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 7 Tage nach Eingang des Antrages wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

5. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme jedes einzelnen Antrages ist mehr als ein Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Anträge auf Satzungsänderung können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter in der Versammlung anwesend, so leitet das älteste anwesende Vorstandmitglied die Versammlung.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes im Rahmen eines Ausschlussverfahrens nach § 4, Abs.4 der Satzung
c) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
d) Entlastung des erweiterten Vorstandes
e) Beschluss über den Haushaltsplan
f) Wahl von Kassenprüfern
g) Änderung der Satzung
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Auflösung des Vereins

2. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung weitere Aufgaben übernehmen, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. In der Gründungsversammlung ist einer der beiden Kassenprüfer nur auf die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über diese Prüfung hab en sie der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Prüfung erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Kassenprüfer können nur ein Mal wiedergewählt werden; nach Ablauf von drei Jahren sind eine erneute Wahl sowie eine weitere Wiederwahl zulässig.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigtenVereinsmitglieder.

2. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung zu Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen können sich durch ausgewiesene Personen vertreten lassen. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung; auf Antrag eines einzigen Mitgliedes ist geheime Abstimmung notwendig.

3. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

4.Kommt es bei einer Wahl zum Vorstand zur Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Losentschieden.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) den Jugendleitern
f) den Beisitzern
g) dem Turnwart / Oberturnwart

2. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Die Wahl eines Turnwartes / Oberturnwartes soll dann durchgeführt werden, wenn die Vereinsstruktur dies erfordert; sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden als „geschäftsführender Vorstand“. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 13 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Mitglieder des Vorstandes blieben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein Amt als Mitglied des Vorstandes.

§ 14 Sitzungen des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand in der Regel vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist zur Vorbereitung der Sitzung notwendig.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Sitzung anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
b) Vorbereitung und Einberuf Mitgliederversammlungen
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Abstimmung der Finanz- und Geschäftsplanung, Erstellen eines Entwurfes des Haushaltsplanes
e) Rechtzeitiges Erstellen der Jahresberichte und einer Jahresplanung
f) Planung und Durchführung von sportlichen und geselligen Veranstaltungen
g) Planung und Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendarbeit
h) Repräsentation des Vereines
i) Verkehr mit Behörden und Sportverbänden, Entscheidung über Vertragsabschlüsse

2.Der Vorstand kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit in der Satzung nichts Gegenteiliges ausgesagt ist.

§ 16 Vereinswarte

1. Vereinswarte sind Kassenwart, Schriftführer, Turnwart und Jugendwart als Mitgliederdes Vorstandes. Darüber hinaus können bei Bedarf Fachwarte gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören, aber zu Vorstandsitzung mit beratender Funktion eingeladen werden sollen. Sie haben ihre Arbeit mit dem Turnwart / Oberturnwart abzustimmen.

2. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Ausgaben bis 500,00 € können durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden, Ausgaben über 500,00 € bedürfen der Beschlussfassung im Vorstand.

3. Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand.

4. Dem Turnwart / Oberturnwart obliegt die gesamte technische Arbeit des Vereins im sportlichen Bereich. Er beruft evt. Notwendig werdende Sitzungen mit den Fachwarten ein und leitet diese. Er schreibt (mit den Fachwarten) vereinseigene Wettkämpfe und Wettspiele aus und betreut alle Vereinsveranstaltungen und turnerischen Umrahmungen.

§ 17 Protokollierung

Der Verlauf aller Mitgliederversammlungen, der Vorstandssitzungen und der vom Turnwart / Oberturnwart einberufenen Sitzungen ist zu protokollieren. Alle Protokolle sind vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom geschäftsführenden Vorstand aufzubewahren. Alle Sitzungsteilnehmer bzw. Versammlungsteilnehmer erhalten eine Abschrift des Protokolls. Über die Richtigkeit des Protokolls ist in der folgenden Versammlung bzw. Sitzung Beschluss zu fassen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierzu ist es erforderlich, dass mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der mit der Auflösung verbundenen Geschäfte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Namborn, die es ausschließlich und unmittelbarnur für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Versschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Satzung hat in der Gründungsversammlung des Vereins am 27. November 2003 im Nebenzimmer der Cafeteria der Liebenburgschänke in Namborn-Eisweiler den anwesenden Gründungsmitgliedern schriftlich vorgelegen, wurde von diesen beraten, beschlossen und zum 01.01.2004 in Kraft gesetzt.

Stand: 2010

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